Sollte ein
deutscher Staatsangehöriger versterben, welcher
in Kroatien Vermögen besitzt, so sind folgende
Regelungen zu beachten:
Wirksamkeit eines Testamentes
Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Recht
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der
Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
hatte.
Ein deutscher Staatsangehöroger kann demnach ein
gültiges Testament verfassen, sofern die nach
deutschem Recht nötige Form beachtet wurde, oder
die Form beachtet wurde, welche in dem Staat
gilt, in welchem das Testament verfasst wurde
oder nach den Bestimmungen des kroatischen
Erbgesetzes.
Kroatisches Erbgesetz
Das kroatische Erbgesetz befindet sich im
Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 48 vom
26.3.2003.
Im wesentlichen kann ein wirksames Testament
folgendermaßen errichtet werden:
● Eigenhändiges Testament
● schriftliches Testament vor Zeugen
● öffentliches Testament (Errichtung
durch gericht, rechtspfleger oder Notar)
Erbfolge
Sofern kein Testament vorliegt, gilt die
gesetzliche erbfolge. NAch dieser Erben alle
Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegeatte, die
Eltern, Geschwister und Großeltern. Hierbei
stehen die Abkömmlinge und der Ehagtte jedoch in
der der ersten "Erbreihe" und schließen somit
entferntere Erben zunächst aus.
Nachlassverfahren
Das Nachlassverfahren ist in Art. 174 des
kroatischen Erbgesetzes geregelt. Dieses
Verfahren ist kein streitiges Vetrfahren. Für
die Durchführung ist das zuständige Amtsgericht
bzw. der Notar zuständig.
Erbschaftssteuer
Erbschaften und Schenkungen werden mit 5%
besteuert. Maßgenlich bei der Erbschaft ist das
vorhandene Bargeld und der Verkehrswert des
weiteren Vermögens, nach Abzug aller Schulden.
Den Verkehrswert bestimmt das zustädnihe
Finanzamt. |
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