Die
internationale Zuständigkeit für Ehesachen ist
in Deutschland gegeben:
● wenn
beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind,
oder
● wenn der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat,
oder
● wenn
der Antragssteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat und
● der
letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten
in Deutschland war,
oder
● der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland seit mindestens
●
1 Jahr hat
oder
● der
Antragsteller deutscher Staatsangehörige ist und
seinen gewöhnlichen
●
Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in
Deutschland hat.
Zuständig ist dann das deutsche
Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich danach
● wo
die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt
haben,
● wenn
es keine minderjährigen Kinder gibt danach, wo
die Ehegatten ihren letzten
●
gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer
der beiden noch dort lebt
●
ansonsten danach, wo der Antragsgegner seinen
Wohnsitz hat, falls dieser im
● Inland ist.
(Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen
Familiengerichten zugelassen)
Das Familiengericht entscheidet inhaltlich nach
deutschem Recht, wenn einer der Ehegatten
deutscher Staatsangehöriger ist, nach
kroatischem Recht, wenn beide Ehegatten
kroatische Staatsangehörige sind.
Ist einer der Ehegatten deutscher
Staatsangehöriger und wurde von einem
kroatischen Gericht geschieden, muss das Urteil
in Deutschland noch anerkannt werden. Dies
erfolgt durch das zuständige Oberlandesgericht
und ist in der Regel problemlos. |