Rechtsanwalt Manfred Wölke - Deutsch-Kroatisches Recht
Njemacki-Hrvatski pravni
Deutsch-Kroatisches Recht - Rechtsanwalt Manfred Wölke deutsch kroatisch
 
 

Die internationale Zuständigkeit für Ehesachen ist in Deutschland gegeben:

 

   ● wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind,

 
oder

 
   ● wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat,
 
oder

   ● wenn der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
   ● der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten in Deutschland war,

oder

   ● der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland seit mindestens    ● 1 Jahr hat

oder

   ● der Antragsteller deutscher Staatsangehörige ist und seinen gewöhnlichen
   ●
Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat.
 

Zuständig ist dann das deutsche Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach

 

   ● wo die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt haben,
   ● wenn es keine minderjährigen Kinder gibt danach, wo die Ehegatten ihren letzten
   ● gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer der beiden noch dort lebt
   ● ansonsten danach, wo der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat, falls dieser im
   ● Inland ist.


(Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen Familiengerichten zugelassen)

Das Familiengericht entscheidet inhaltlich nach deutschem Recht, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, nach kroatischem Recht, wenn beide Ehegatten kroatische Staatsangehörige sind.

Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger und wurde von einem kroatischen Gericht geschieden, muss das Urteil in Deutschland noch anerkannt werden. Dies erfolgt durch das zuständige Oberlandesgericht und ist in der Regel problemlos.

   
   
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