Kroatien ist
Vertragsstaat des Haager Übereinkommen über den
Zivilprozess vom
01.03.1954.
Vollstreckbare Titel deutscher Gerichte bedürfen
zur Zwangsvollstreckung in Kroatien
der vorherigen Anerkennung durch das örtlich
zuständige Gericht. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich auch hier nach dem Wohnsitz des in
Kroatien ansässigen Schuldners. Erfahrungsgemäß
werden deutsche zivilgerichtliche Entscheidungen
in Kroatien im Allgemeinen anerkannt.
Sie müssen die vollstreckbare Ausfertigung des
deutschen Urteils, gerichtlichen Vergleichs oder
der Notarurkunde vorlegen. Die Übersetzung und
Beglaubigung übernehmen wir.
Falls der Wohnort des Schuldners in Kroatien
nicht bekannt ist, kann dieser über die
kroatischen Behörden ermittelt werden. Die
Gebühren dafür sind minimal. |
|